Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMBT
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 337/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Ermittlung
§ 8. Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber. Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen, sofern die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß § 7 DSG nicht offenkundig ist, so ausreichend zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit beurteilen kann. Paragraph 8, Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber. Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen, sofern die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten gemäß Paragraph 7, DSG nicht offenkundig ist, so ausreichend zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit beurteilen kann.
Dokumentnummer
NOR12009509
Alte Dokumentnummer
N1198012930P