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Art. 1

Fassungen
ab 10.01.1980 — BGBl. Nr. 162/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute10.01.1980 BGBl. Nr. 162/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.01.1980BGBl. Nr. 162/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch eins

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. Litera a
    bedeutet der Ausdruck „Schaden“ Tod, Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung sowie Verlust oder Schädigung des Vermögens eines Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person oder des Vermögens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation;
  2. Litera b
    umfaßt der Ausdruck „Start“ den Startversuch;
  3. Litera c
    bedeutet der Ausdruck „Startstaat“
    1. Litera i
      einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen läßt,
    2. Sub-Litera, i, i
      einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;
  4. Litera d
    umfaßt der Ausdruck „Weltraumgegenstand“ die Bestandteile eines Weltraumgegenstandes sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

10000681

Dokumentnummer

NOR12009532

Alte Dokumentnummer

N1198013813P