Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 10.01.1980 — BGBl. Nr. 162/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute10.01.1980 BGBl. Nr. 162/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

10.01.1980BGBl. Nr. 162/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch neunzehn

  1. Absatz eins,Die Schiedskommission richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach Artikel römisch zwölf.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung der Kommission ist endgültig und bindend, falls die Parteien dies vereinbart haben; anderenfalls fällt die Kommission einen endgültigen Schiedsspruch empfehlenden Charakters, den die Parteien nach Treu und Glauben berücksichtigen. Die Kommission legt die Gründe für ihre Entscheidung oder ihren Schiedsspruch dar.
  3. Absatz 3,Die Kommission fällt ihre Entscheidung oder ihren Schiedsspruch so rasch wie möglich, spätestens jedoch ein Jahr nach ihrer Einsetzung, sofern sie nicht eine Verlängerung dieser Frist für notwendig erachtet.
  4. Absatz 4,Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung oder ihren Schiedsspruch. Sie übermittelt jeder Partei und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift ihrer Entscheidung oder ihres Schiedsspruches.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

10000681

Dokumentnummer

NOR12009550

Alte Dokumentnummer

N1198013831P