Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1980Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei
Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaates anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaates oder einen Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstandes, so haftet der erstgenannte Staat nur, wenn der Schaden von ihm oder von Personen verschuldet wurde, für die er verantwortlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Dokumentnummer
NOR12009534
Alte Dokumentnummer
N1198013815P