Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1980Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL VIIARTIKEL römisch sieben
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Schäden, die durch einen Weltraumgegenstand eines Startstaates folgenden Personen zugefügt werden:
Angehörigen dieses Startstaates;
Ausländern, während sie am Betrieb des Weltraumgegenstandes zu irgendeiner Zeit zwischen seinem Start und seiner Landung beteiligt sind, oder während sie sich auf Grund einer Einladung des Startstaates in unmittelbarer Nähe eines vorgesehenen Start- oder Bergungsgebiets befinden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Dokumentnummer
NOR12009538
alte Dokumentnummer
N1198013819P