Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1980Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet der Ausdruck „Startstaat“
einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen läßt,
einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird;
umfaßt der Ausdruck „Weltraumgegenstand“ die Bestandteile eines Weltraumgegenstands sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile;
bedeutet der Ausdruck „Registerstaat“ einen Startstaat, in dessen Register ein Weltraumgegenstand in Übereinstimmung mit Artikel II eingetragen ist.bedeutet der Ausdruck „Registerstaat“ einen Startstaat, in dessen Register ein Weltraumgegenstand in Übereinstimmung mit Artikel römisch zwei eingetragen ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12009560
alte Dokumentnummer
N1198013842P