Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 163/1980Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel VIArtikel römisch sechs
Hat die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens es einem Vertragsstaat nicht ermöglicht, einen Weltraumgegenstand zu identifizieren, der diesem Staat oder einer seiner natürlichen oder juristischen Personen Schaden zugefügt hat oder der seiner Art nach gefährlich oder schädlich sein könnte, so entsprechen die anderen Vertragsstaaten, darunter insbesondere Staaten, die über Überwachungs- und Bahnverfolgungsanlagen für Weltraumgegenstände verfügen, in größtmöglichem Umfang einem von diesem Vertragsstaat oder in seinem Namen vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellten Ersuchen um Unterstützung zu angemessenen und vernünftigen Bedingungen bei der Identifizierung des Gegenstandes. Ein Vertragsstaat, der ein solches Ersuchen stellt, übermittelt in größtmöglichem Umfang Angaben über Zeitpunkt, Art und Umstände der Ereignisse, die Anlaß zu dem Ersuchen gegeben haben. Die Bedingungen, zu denen eine derartige Unterstützung gewährt wird, sind Gegenstand einer Übereinkunft zwischen den betroffenen Parteien.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12009565
alte Dokumentnummer
N1198013847P