Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
ab 24.08.1979 — BGBl. Nr. 417/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute24.08.1979 BGBl. Nr. 417/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1980,

Typ

Vertrag - UNO, IAEO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

24.08.1979BGBl. Nr. 417/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 4

Poststempel

1. Die Vereinten Nationen lassen sämtliche Poststempel zum Abstempeln der Post, die vom IZW-Postamt weiterzuleiten ist, anfertigen und stellen diesem alle derartigen Poststempel kostenlos zur Verfügung. Diese Poststempel sind für den ausschließlichen Gebrauch durch die Vereinten Nationen innerhalb des IZW vorbehalten. Außerhalb des IZW können diese Poststempel nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien verwendet werden.

2. Die Beschaffenheit der Poststempel wird zwischen der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung und den Vereinten Nationen vereinbart.

3. Briefmarken und gleichartige Gegenstände der Vereinten Nationen in österreichischer Währung können mit diesen Poststempeln freigemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10000683

Dokumentnummer

NOR12009575

alte Dokumentnummer

N1198013884P