Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1980Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Zustimmung, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Unterzeichnung
(1)Absatz eins,Die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, wird durch Unterzeichnung seitens seines Vertreters ausgedrückt,
wenn der Vertrag vorsieht, daß der Unterzeichnung diese Wirkung zukommen soll;
wenn anderweitig feststeht, daß die Verhandlungsstaaten der Unterzeichnung einvernehmlich diese Wirkung beilegen wollten, oder
wenn die Absicht des Staates, der Unterzeichnung diese Wirkung beizulegen, aus der Vollmacht seines Vertreters hervorgeht oder während der Verhandlung zum Ausdruck gebracht wurde.
(2)Absatz 2,Im Sinne des Absatzes 1
gilt die Paraphierung des Textes als Unterzeichnung des Vertrags, wenn feststeht, daß die Verhandlungsstaaten dies vereinbart haben;
gilt die Unterzeichnung eines Vertrags ad referendum durch den Vertreter eines Staates als unbedingte Vertragsunterzeichnung, wenn sie von dem Staat bestätigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Dokumentnummer
NOR12009592
Alte Dokumentnummer
N1198014705P