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Art. 22

Fassungen
ab 27.01.1980 — BGBl. Nr. 40/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute27.01.1980 BGBl. Nr. 40/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

27.01.1980BGBl. Nr. 40/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/15 Vertragsrecht

Text

Artikel 22

Zurückziehen von Vorbehalten und von Einsprüchen gegen Vorbehalte

  1. Absatz eins,Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Vorbehalt jederzeit zurückgezogen werden; das Zurückziehen bedarf nicht der Zustimmung eines Staates, der den Vorbehalt angenommen hat.
  2. Absatz 2,Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht, kann ein Einspruch gegen einen Vorbehalt jederzeit zurückgezogen werden.
  3. Absatz 3,Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder sofern nichts anderes vereinbart ist,
    1. Litera a
      wird das Zurückziehen eines Vorbehalts im Verhältnis zu einem anderen Vertragsstaat erst wirksam, wenn dieser Staat eine Notifikation des Zurückziehens erhalten hat;
    2. Litera b
      wird das Zurückziehen eines Einspruchs gegen einen Vorbehalt erst wirksam, wenn der Staat, der den Vorbehalt angebracht hat, eine Notifikation des Zurückziehens erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009602

Alte Dokumentnummer

N1198014715P