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Art. 3

Fassungen
ab 27.01.1980 — BGBl. Nr. 40/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute27.01.1980 BGBl. Nr. 40/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

27.01.1980BGBl. Nr. 40/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/15 Vertragsrecht

Text

Artikel 3

Nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallende internationale Übereinkünfte

Der Umstand, daß dieses Übereinkommen weder auf die zwischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten oder zwischen solchen anderen Völkerrechtssubjekten geschlossenen internationalen Übereinkünfte noch auf nicht schriftliche internationale Übereinkünfte Anwendung findet, berührt nicht

  1. Litera a
    die rechtliche Gültigkeit solcher Übereinkünfte;
  2. Litera b
    die Anwendung einer der in diesem Übereinkommen niedergelegten Regeln auf sie, denen sie auch unabhängig von diesem Übereinkommen auf Grund des Völkerrechts unterworfen wären;
  3. Litera c
    die Anwendung des Übereinkommens auf die Beziehungen zwischen Staaten auf Grund internationaler Übereinkünfte, denen auch andere Völkerrechtssubjekte als Vertragsparteien angehören.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009583

alte Dokumentnummer

N1198014696P