Rechtstracker.at

Art. 37

Fassungen
ab 27.01.1980 — BGBl. Nr. 40/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute27.01.1980 BGBl. Nr. 40/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

27.01.1980BGBl. Nr. 40/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/15 Vertragsrecht

Text

Artikel 37

Aufhebung oder Änderung der Pflichten oder Rechte von Drittstaaten

  1. Absatz eins,Ist nach Artikel 35 einem Drittstaat eine Verpflichtung erwachsen, so kann diese nur mit Zustimmung der Vertragsparteien und des Drittstaats aufgehoben oder geändert werden, sofern nicht feststeht, daß sie etwas anderes vereinbart hatten.
  2. Absatz 2,Ist nach Artikel 36 einem Drittstaat ein Recht erwachsen, so kann dieses von den Vertragsparteien nicht aufgehoben oder geändert werden, wenn feststeht, daß beabsichtigt war, daß das Recht nur mit Zustimmung des Drittstaats aufgehoben oder geändert werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009617

alte Dokumentnummer

N1198014730P