Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1980Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51Artikel 51
Text
Artikel 51
Zwang gegen einen Staatenvertreter
Wurde die Zustimmung eines Staates, durch einen Vertrag gebunden zu sein, durch Zwang gegen seinen Vertreter mittels gegen diesen gerichteter Handlungen oder Drohungen herbeigeführt, so hat sie keine Rechtswirkung.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Dokumentnummer
NOR12009631
Alte Dokumentnummer
N1198014744P