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Art. 72

Fassungen
ab 27.01.1980 — BGBl. Nr. 40/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 72 heute27.01.1980 BGBl. Nr. 40/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 72

Inkrafttretensdatum

27.01.1980BGBl. Nr. 40/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/15 Vertragsrecht

Text

Artikel 72

Folgen der Suspendierung eines Vertrags

  1. Absatz eins,Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die nach den Bestimmungen des Vertrags oder nach diesem Übereinkommen erfolgte Suspendierung des Vertrags folgende Wirkungen:
    1. Litera a
      Sie befreit die Vertragsparteien, zwischen denen der Vertrag suspendiert ist, in ihren gegenseitigen Beziehungen während der Suspendierung von der Verpflichtung, den Vertrag zu erfüllen;
    2. Litera b
      sie berührt anderweitig die durch den Vertrag zwischen den Vertragsparteien begründeten Rechtsbeziehungen nicht.
  2. Absatz 2,Während der Suspendierung haben sich die Vertragsparteien aller Handlungen zu enthalten, die der Wiederanwendung des Vertrags entgegenstehen könnten.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009652

Alte Dokumentnummer

N1198014765P