Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1980Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 75Artikel 75
Text
Artikel 75
Fall eines Aggressorstaates
Dieses Übereinkommen berührt keine mit einem Vertrag zusammenhängenden Verpflichtungen, welche sich für einen Aggressorstaat infolge von Maßnahmen ergeben können, die auf die Aggression des betreffenden Staates hin im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen getroffen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Dokumentnummer
NOR12009655
alte Dokumentnummer
N1198014768P