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Art. 15

Fassungen
09.06.1980 bis 18.07.1996 — BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1509.06.198018.07.1996 BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 608/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1996,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

09.06.1980BGBl. Nr. 445/1980

Außerkrafttretensdatum

18.07.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 608/1996

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 15

Bei einer universellen Ausstellung darf weder von der einladenden Regierung noch von den lokalen Behörden noch von den Veranstaltern der Ausstellung eine Miete oder Pauschalabgabe für die den teilnehmenden Regierungen zugewiesenen Stände eingehoben werden (ausgenommen eine Miete für die auf Grund der in Artikel 14 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme errichteten Stände). Sollte nach den im einladenden Staat geltenden Gesetzen eine Liegenschaftsabgabe zu zahlen sein, würde sie zu Lasten der Veranstalter gehen. Nur die in Durchführung der vom Büro genehmigten Vorschriften tatsächlich geleisteten Dienste können Gegenstand eines Entgelts sein.

Schlagworte

Grundsteuer

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009681

Alte Dokumentnummer

N1198014919R