Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 10
Die vorstehenden Bestimmungen hindern nicht die Anwendung:
größerer Erleichterungen, die gewisse vertragschließende Parteien entweder durch autonome Bestimmungen oder auf Grund bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen gegenwärtig oder künftig gewähren;
autonomer oder vertraglicher Bestimmungen, die die Durchführung von Ausstellungen regeln und keine Zollvorschriften sind;
der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Handelsmarken und Urheberrechten auferlegten Verbote und Beschränkungen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013
Dokumentnummer
NOR12009713
alte Dokumentnummer
N1198014952R