Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 09.06.1980 — BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute09.06.1980 BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

09.06.1980BGBl. Nr. 445/1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 8

Für nachstehend angeführte Waren werden die Eingangsabgaben nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet, und es wird, falls die Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr nicht verlangt:

  1. Litera a
    Waren, die für die Errichtung, die Einrichtung, die Ausschmückung, die Aufmachung und Gesamtgestaltung der ausländischen Schaustellungen bei der Ausstellung verwendet werden (Farben, Lacke, Tapeten, Zerstäuberflüssigkeiten, Feuerwerksartikel, Samen oder Setzlinge usw.) und die durch ihre Verwendung zerstört werden;
  2. Litera b
    Kataloge, Broschüren, Anschläge und sonstige Drucksorten, mit oder ohne Abbildungen, die von den an der Ausstellung teilnehmenden Ländern veröffentlicht werden;
  3. Litera c
    Pläne, Zeichnungen, Aktenstücke, Archivmaterial, Formblätter und andere Dokumente, die dazu bestimmt sind, als solche bei der Ausstellung verwendet zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013

Gesetzesnummer

10000686

Dokumentnummer

NOR12009711

alte Dokumentnummer

N1198014950R