Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 8
Für nachstehend angeführte Waren werden die Eingangsabgaben nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet, und es wird, falls die Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr nicht verlangt:
Waren, die für die Errichtung, die Einrichtung, die Ausschmückung, die Aufmachung und Gesamtgestaltung der ausländischen Schaustellungen bei der Ausstellung verwendet werden (Farben, Lacke, Tapeten, Zerstäuberflüssigkeiten, Feuerwerksartikel, Samen oder Setzlinge usw.) und die durch ihre Verwendung zerstört werden;
Kataloge, Broschüren, Anschläge und sonstige Drucksorten, mit oder ohne Abbildungen, die von den an der Ausstellung teilnehmenden Ländern veröffentlicht werden;
Pläne, Zeichnungen, Aktenstücke, Archivmaterial, Formblätter und andere Dokumente, die dazu bestimmt sind, als solche bei der Ausstellung verwendet zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013
Dokumentnummer
NOR12009711
alte Dokumentnummer
N1198014950R