Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMF
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1987Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Aufgabengebiete
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Aufgabengebiete bedeuten im Sinne dieser Verordnung:Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Aufgabengebiete bedeuten im Sinne dieser Verordnung:
Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
Haushaltsführung: die Erstellung des Bundesvoranschlages und die Vollziehung jener Aufgaben, bei denen das Bundesrechenamt gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 bis 11 Bundesrechenamtsgesetz, BGBl. Nr. 123/1978, als Verarbeiter mitwirkt;Haushaltsführung: die Erstellung des Bundesvoranschlages und die Vollziehung jener Aufgaben, bei denen das Bundesrechenamt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 bis 11 Bundesrechenamtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1978,, als Verarbeiter mitwirkt; Geld- und Kreditwesen: die Vollziehung des Geld- und Kreditrechtes einschließlich der Devisenbewirtschaftung, der Währungs- und Kreditpolitik sowie der Vertragsversicherungsaufsicht;
Pensionsangelegenheiten: die Vollziehung des Pensionsrechtes der Bundesbediensteten sowie die Berechnung und Zahlbarstellung der vom Bundespräsidenten gewährten außerordentlichen Versorgungsgenüsse und außerordentlichen Zuwendungen;
Abgabenverwaltung: die in Vollziehung des Abgabenrechtes und des Finanzstrafrechtes wahrzunehmenden Aufgaben.
(2)Absatz 2,Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
(3)Absatz 3,Jedes automationsunterstützt zu vollziehende Aufgabengebiet ist so einzurichten, daß im Außenverhältnis, insbesondere für den Betroffenen, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Auftraggebers gewahrt bleibt. Für die Durchführung von Zusendungen und Zustellungen kann sich der Auftraggeber des Verarbeiters bedienen, soweit dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist.
(4)Absatz 4,Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die weitere Verwendung der Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Kreditunternehmung.
(5)Absatz 5,Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.
Dokumentnummer
NOR12009716
Alte Dokumentnummer
N11980163940