Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1981 bis 14.09.1987 — BGBl. Nr. 252/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198114.09.1987 BGBl. Nr. 252/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 252/1980

Außerkrafttretensdatum

14.09.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Ermittlung

Paragraph 3, (1) Die Ermittlung der Daten obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Auftraggeber. Er kann sich hiebei des Verarbeiters bedienen, soweit die Ermittlung automationsunterstützt durchgeführt werden kann. Dies ist nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Finanzen zulässig. Bei der Oesterreichischen Nationalbank ist für die Genehmigung das Direktorium zuständig.

  1. Absatz 2,Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde.

Gesetzesnummer

10000687

Dokumentnummer

NOR12009717

Alte Dokumentnummer

N11980163950