Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMF
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 252/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1987Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Grundsätze für die Verarbeitung
§ 4. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte der gleiche Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte der gleiche Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(2)Absatz 2,Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen eingegeben werden; die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Der Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger hat zumindest ein Bediensteter des Auftraggebers oder des Verarbeiters als Zeuge beizuwohnen.
Dokumentnummer
NOR12009718
Alte Dokumentnummer
N11980163960