Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1981 bis 14.09.1987 — BGBl. Nr. 252/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.198114.09.1987 BGBl. Nr. 252/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 252/1980

Außerkrafttretensdatum

14.09.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 5, (1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.

  1. Absatz 2,Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.

Gesetzesnummer

10000687

Dokumentnummer

NOR12009719

Alte Dokumentnummer

N11980163970