Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1981 bis 14.09.1987 — BGBl. Nr. 252/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.198114.09.1987 BGBl. Nr. 252/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMF

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 252/1980

Außerkrafttretensdatum

14.09.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 430/1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 9, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.

  1. Absatz 2,Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  2. Absatz 3,Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Gesetzesnummer

10000687

Dokumentnummer

NOR12009723

Alte Dokumentnummer

N11980164010