Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1980 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Von der Präsidentschaftskanzlei werden folgende Aufgabengebiete wahrgenommen:
Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten, einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
die Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen.
(2)Absatz 2,Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Entschließung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Entschließung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
(3)Absatz 3,Bei einem Aufgabengebiet, das auch für andere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen wird, ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Dokumentnummer
NOR12009727
Alte Dokumentnummer
N11980164360