Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1981 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 292/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.198131.12.2018 BGBl. Nr. 292/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des Bundespräsidenten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 292/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.
  2. Absatz 2,Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000688

Dokumentnummer

NOR12009730

Alte Dokumentnummer

N11980164390