Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BK
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1988Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.10.1982
Außerkrafttretensdatum
30.12.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1988
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) und Verarbeiter (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG) im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.
(2)Absatz 2,Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
das Bundeskanzleramt für die Personalverwaltung, für die Vollziehung des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, und der §§ 4 bis 5g des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, für die Haushaltsführung, für die Koordination der bundesweiten Finanzierungs- und Förderungseinrichtungen sowie für das Informationssystem über die im Bundesbereich eingesetzte Hard- und Software;das Bundeskanzleramt für die Personalverwaltung, für die Vollziehung des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, und der Paragraphen 4 bis 5 g des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, für die Haushaltsführung, für die Koordination der bundesweiten Finanzierungs- und Förderungseinrichtungen sowie für das Informationssystem über die im Bundesbereich eingesetzte Hard- und Software; der Verfassungsgerichtshof für die Personalverwaltung und für die Haushaltsführung;
der Verwaltungsgerichtshof für die Personalverwaltung und für die Haushaltsführung;
das Österreichische Statistische Zentralamt für die Haushaltsführung und die Aufgaben der Bundesstatistik sowie für das beim Österreichischen Statistischen Zentralamt eingerichtete Datenverarbeitungsregister;
das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei für die Personalverwaltung.
(3)Absatz 3,Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind die im Abs. 2 genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 6 DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.Verarbeiter im Sinne des Absatz eins, sind die im Absatz 2, genannten Auftraggeber, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.
Dokumentnummer
NOR12010322
Alte Dokumentnummer
N11982164490