Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BK
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1988Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1982
Außerkrafttretensdatum
30.12.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1988
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Aufgabengebiete bedeuten im Sinne dieser Verordnung:Paragraph 2, (1) Die im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Aufgabengebiete bedeuten im Sinne dieser Verordnung:
Personalverwaltung: die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
die Vollziehung des Bezügegesetzes;
die Vollziehung der §§ 4 bis 5h des Verfassungsgerichtshofgesetzes;die Vollziehung der Paragraphen 4 bis 5 h des Verfassungsgerichtshofgesetzes;
die Haushaltsführung einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen;
die Koordination der bundesweiten Finanzierungs- und Förderungseinrichtungen;
das Informationssystem über die im Bundesbereich eingesetzte Hard- und Software;
die Aufgaben der Bundesstatistik;
die Führung des Datenverarbeitungsregisters (§ 47 des Datenschutzgesetzes und Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 573, über das Datenverarbeitungsregister).die Führung des Datenverarbeitungsregisters (Paragraph 47, des Datenschutzgesetzes und Verordnung des Bundeskanzlers vom 20. Dezember 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 573, über das Datenverarbeitungsregister).
(2)Absatz 2,Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
(3)Absatz 3,Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann. Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden.
Dokumentnummer
NOR12010323
Alte Dokumentnummer
N11982164500