Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.1981 bis 30.12.1988 — BGBl. Nr. 293/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.198130.12.1988 BGBl. Nr. 293/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 293/1980

Außerkrafttretensdatum

30.12.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

  1. Absatz 2,Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen eingegeben werden; die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen zu überwachen.

Gesetzesnummer

10000689

Dokumentnummer

NOR12009740

Alte Dokumentnummer

N11980164520