Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1981 bis 30.12.1988 — BGBl. Nr. 293/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.198130.12.1988 BGBl. Nr. 293/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BK

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1981BGBl. Nr. 293/1980

Außerkrafttretensdatum

30.12.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 756/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 9, (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung;
  2. Ziffer 2
    für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen, technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1000 S je Zweck der Verarbeitung.
  1. Absatz 2,Die in Absatz eins, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten:
    1. Ziffer eins
      wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
  2. Absatz 3,Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der gemäß Absatz 3, mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
  4. Absatz 5,Die in Paragraph 11, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.

Gesetzesnummer

10000689

Dokumentnummer

NOR12009743

Alte Dokumentnummer

N11980164570