Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
05.01.1981 bis 21.07.1987 — BGBl. Nr. 296/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1005.01.198121.07.1987 BGBl. Nr. 296/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

05.01.1981BGBl. Nr. 296/1980

Außerkrafttretensdatum

21.07.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auskunft

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG ist nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises und gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.
  2. Absatz 2,Für die Erteilung einer Auskunft werden folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:
    1. Ziffer eins
      für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck der Verarbeitung,
    2. Ziffer 2
      für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen besonders hohen technischen oder organisatorischen Aufwand erfordert, 1 000 S je Zweck der Verarbeitung.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten,
    1. Ziffer eins
      wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet, oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
  4. Absatz 4,Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen. Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, wenn der mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
  5. Absatz 5,Die in Paragraph 11, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.
  6. Absatz 6,Die Absätze 1 bis 5 sind auf Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften des Bundes besondere Auskunftsrechte außerhalb des DSG festgelegt sind.

Anmerkung

Die Abs. 2 bis 6 traten bereits mit 5. Juli 1980 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10000690

Dokumentnummer

NOR12009757

Alte Dokumentnummer

N11980164720

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/296/P10/NOR12009757