Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
05.01.1981 bis 21.07.1987 — BGBl. Nr. 296/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 205.01.198121.07.1987 BGBl. Nr. 296/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.01.1981BGBl. Nr. 296/1980

Außerkrafttretensdatum

21.07.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Aufgabengebiet

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Verwaltungsangelegenheiten, die auf Grund der im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften vollzogen werden und die zueinander in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, bilden ein Aufgabengebiet.
  2. Absatz 2,Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
  3. Absatz 3,Die automationsunterstützte Vollziehung eines Aufgabengebietes ist so einzurichten, daß im Außenverhältnis, insbesondere für den Betroffenen, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Auftraggebers unberührt bleibt. Mit dem Betroffenen hat ausschließlich der Auftraggeber zu verkehren. Zusendungen dürfen auch durch den Verarbeiter im Namen des Auftraggebers erfolgen, wenn eine diesbezügliche schriftliche Ermächtigung des Auftraggebers vorliegt.
  4. Absatz 4,Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann.
  5. Absatz 5,Wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden, ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10000690

Dokumentnummer

NOR12009749

Alte Dokumentnummer

N11980164640

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/296/P2/NOR12009749