Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Aufgabengebiet
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Verwaltungsangelegenheiten, die auf Grund der im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften vollzogen werden und die zueinander in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, bilden ein Aufgabengebiet.Verwaltungsangelegenheiten, die auf Grund der im Paragraph eins, Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften vollzogen werden und die zueinander in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, bilden ein Aufgabengebiet.
(2)Absatz 2,Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (Paragraph 3, Ziffer eins, DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
(3)Absatz 3,Die automationsunterstützte Vollziehung eines Aufgabengebietes ist so einzurichten, daß im Außenverhältnis, insbesondere für den Betroffenen, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Auftraggebers unberührt bleibt. Mit dem Betroffenen hat ausschließlich der Auftraggeber zu verkehren. Zusendungen dürfen auch durch den Verarbeiter im Namen des Auftraggebers erfolgen, wenn eine diesbezügliche schriftliche Ermächtigung des Auftraggebers vorliegt.
(4)Absatz 4,Wird ein Aufgabengebiet für mehrere Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann.
(5)Absatz 5,Wenn die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet werden, ist sicherzustellen, daß jeder Auftraggeber nur über die in seine Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Dokumentnummer
NOR12009749
Alte Dokumentnummer
N11980164640