Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
05.01.1981 bis 21.07.1987 — BGBl. Nr. 296/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 405.01.198121.07.1987 BGBl. Nr. 296/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.01.1981BGBl. Nr. 296/1980

Außerkrafttretensdatum

21.07.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für Verarbeitung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen, wobei auf die Art der verarbeiteten Daten Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 2,Bei der Organisation der Verarbeitung ist auf die Unvereinbarkeit von Tätigkeiten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen oder fernschriftlichen Aufträgen der Auftraggeber verarbeitet werden. Die Aufträge können auch fernmündlich oder im Funkwege ergehen, wenn die kurzfristige Durchführung des Auftrages für die erfolgreiche Durchführung einer Amtshandlung notwendig ist. Die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Die Inbetriebnahme von Einrichtungen für die Verarbeitung, insbesondere von Dateneingabe- und -abfragegeräten durch nichtberechtigte Personen ist durch die geeigneten organisatorischen, personellen, technischen und baulichen Maßnahmen zu verhindern.
  5. Absatz 5,Die für die Verarbeitung notwendigen Daten und die Programme einschließlich der dazugehörigen Dokumentation sind auch außerhalb der Verarbeitungsstätte gesichert aufzubewahren.
  6. Absatz 6,Sofern es technisch und wirtschaftlich vertretbar ist, sind Programme zum Schutz gegen unbefugte Zugriffe einzusetzen.
  7. Absatz 7,Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10000690

Dokumentnummer

NOR12009751

Alte Dokumentnummer

N11980164660

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/296/P4/NOR12009751