Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erste Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Vergabe und Übernahme von Verarbeitungen
§ 6.Paragraph 6,
Die Vergabe von Verarbeitungen an andere als die in § 1 Abs. 3 genannten Verarbeiter und die Übernahme von Verarbeitungen anderer als im § 1 Abs. 2 genannten Auftraggeber bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Inneres; ein Vertrag gemäß § 13 DSG darf erst nach Erteilung dieser Genehmigung abgeschlossen werden. Die Vergabe von Verarbeitungen an andere als die in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Verarbeiter und die Übernahme von Verarbeitungen anderer als im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Auftraggeber bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Inneres; ein Vertrag gemäß Paragraph 13, DSG darf erst nach Erteilung dieser Genehmigung abgeschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Dokumentnummer
NOR12009753
Alte Dokumentnummer
N11980164680