Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
05.01.1981 bis 21.07.1987 — BGBl. Nr. 296/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 805.01.198121.07.1987 BGBl. Nr. 296/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

05.01.1981BGBl. Nr. 296/1980

Außerkrafttretensdatum

21.07.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Datenübermittlungen durch den Auftraggeber bedürfen, wenn sich die Zulässigkeit der Übermittlung auf Paragraph 7, Absatz 2, DSG gründet, einer schriftlichen Genehmigung des Dienststellenleiters, wobei auf die Art der verarbeiteten Daten besonders Bedacht zu nehmen ist. Diese Genehmigung kann für den Einzelfall oder generell erteilt werden. Der Dienststellenleiter kann in der Personal- und Geschäftseinteilung andere Bedienstete zur Erteilung der Genehmigungen ermächtigen.
  2. Absatz 2,Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen.
  3. Absatz 3,Die Verarbeiter dürfen Übermittlungen nur über schriftlichen Auftrag und im Namen der Auftraggeber durchführen; der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden.
  4. Absatz 4,Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, durch Festhalten der Art der Daten, des Betroffenen und des Empfängers zu protokollieren.
  5. Absatz 5,Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur in den im Paragraph 7, DSG genannten Fällen erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10000690

Dokumentnummer

NOR12009755

Alte Dokumentnummer

N11980164700

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/296/P8/NOR12009755