Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
05.01.1981 bis 21.07.1987 — BGBl. Nr. 296/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 905.01.198121.07.1987 BGBl. Nr. 296/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erste Datenschutz-Durchführungsverordnung des Bundesministers für Inneres

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

05.01.1981BGBl. Nr. 296/1980

Außerkrafttretensdatum

21.07.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Datengeheimnis

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Jeder Dienststellenleiter hat allen Bediensteten, denen in Ausübung ihres Berufes Daten anvertraut werden oder zugänglich sind, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zur Kenntnis zu bringen, daß Daten nur zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben zu verwenden und stets vertraulich zu behandeln sind sowie nicht unbefugt beschafft oder geoffenbart werden dürfen.
  2. Absatz 2,Personen, denen in Ausübung ihres Berufes Daten anvertraut werden oder zugänglich sind, ohne daß ein Dienstverhältnis zum Bund besteht, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung des Datengeheimnisses schriftlich zu verpflichten.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

10000690

Dokumentnummer

NOR12009756

Alte Dokumentnummer

N11980164710

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/296/P9/NOR12009756