Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMHGI
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
18.05.1985
Außerkrafttretensdatum
31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Richtigstellung und Löschung
§ 10. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten und Daten in öffentlichen Verzeichnissen im Patent-, Marken- und Musterbereich dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden; liegt eine solche Entscheidung vor, so ist die Richtigstellung oder Löschung durchzuführen.Paragraph 10, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten und Daten in öffentlichen Verzeichnissen im Patent-, Marken- und Musterbereich dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden; liegt eine solche Entscheidung vor, so ist die Richtigstellung oder Löschung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3)Absatz 3,Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
Dokumentnummer
NOR12011183
Alte Dokumentnummer
N11985164860