Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
18.05.1985 bis 31.12.1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1018.05.198531.12.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMHGI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

18.05.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 10, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten und Daten in öffentlichen Verzeichnissen im Patent-, Marken- und Musterbereich dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden; liegt eine solche Entscheidung vor, so ist die Richtigstellung oder Löschung durchzuführen.

  1. Absatz 2,Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  2. Absatz 3,Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Gesetzesnummer

10000691

Dokumentnummer

NOR12011183

Alte Dokumentnummer

N11985164860