Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMHGI
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung
§ 3. Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die ersuchende Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde. Paragraph 3, Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die ersuchende Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde.
Dokumentnummer
NOR12009761
Alte Dokumentnummer
N11980164790