Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.02.1981 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 300/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.02.198131.12.1987 BGBl. Nr. 300/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMHGI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1981BGBl. Nr. 300/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte der gleiche Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

  1. Absatz 2,Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen Aufträgen des nach der Geschäftsordnung zuständigen Organs ermittelt oder eingegeben werden; die Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber zu überwachen.

Gesetzesnummer

10000691

Dokumentnummer

NOR12009762

Alte Dokumentnummer

N11980164800