Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.1981 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 300/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.198131.12.1987 BGBl. Nr. 300/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMHGI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1981BGBl. Nr. 300/1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 686/1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 5, (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.

  1. Absatz 2,Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.

Gesetzesnummer

10000691

Dokumentnummer

NOR12009763

Alte Dokumentnummer

N11980164810