Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMLV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 316/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 476/1988Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) und Verarbeiter (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG) im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(2)Absatz 2,Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
Das Bundesministerium für Landesverteidigung und das Militärkommando Wien für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und das Ergänzungswesen;
die Militärkommanden Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg für die Haushaltsführung und das Ergänzungswesen;
das Korpskommando I für die Personalverwaltung und die Haushaltsführung;das Korpskommando römisch eins für die Personalverwaltung und die Haushaltsführung;
das Korpskommando II, das Kommando der Fliegerdivision, das Kommando der 1. Panzergrenadierdivision und das Heeresmaterialamt für die Personalverwaltung.das Korpskommando römisch zwei, das Kommando der Fliegerdivision, das Kommando der 1. Panzergrenadierdivision und das Heeresmaterialamt für die Personalverwaltung.
(3)Absatz 3,Die im Abs. 2 genannten Auftraggeber sind, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 6 DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber, Verarbeiter im Sinne des Abs. 1.Die im Absatz 2, genannten Auftraggeber sind, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber, Verarbeiter im Sinne des Absatz eins,
Dokumentnummer
NOR12009770
Alte Dokumentnummer
N11980164910