Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMLV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 316/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 476/1988Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Grundsätze für die Verarbeitung
§ 4. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind durch organisatorische und programmtechnische Maßnahmen vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind durch organisatorische und programmtechnische Maßnahmen vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(2)Absatz 2,Daten dürfen nur auf Grund schriftlicher Aufträge des nach der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung zuständigen Organs des Auftraggebers eingegeben werden. Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder über dessen schriftlichen Auftrag vom Verarbeiter durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen zu überwachen.
Dokumentnummer
NOR12009773
Alte Dokumentnummer
N11980164940