Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
19.01.1981 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 316/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 419.01.198131.08.1988 BGBl. Nr. 316/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 476/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

19.01.1981BGBl. Nr. 316/1980

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 476/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Verarbeitung

Paragraph 4, (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind durch organisatorische und programmtechnische Maßnahmen vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.

  1. Absatz 2,Daten dürfen nur auf Grund schriftlicher Aufträge des nach der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung zuständigen Organs des Auftraggebers eingegeben werden. Eingabeprotokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder über dessen schriftlichen Auftrag vom Verarbeiter durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen zu überwachen.

Gesetzesnummer

10000692

Dokumentnummer

NOR12009773

Alte Dokumentnummer

N11980164940