Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
19.01.1981 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 316/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 719.01.198131.08.1988 BGBl. Nr. 316/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 476/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.01.1981BGBl. Nr. 316/1980

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 476/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Übermittlung

Paragraph 7, (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 oder Absatz 2, DSG gründet, bedürfen eines schriftlichen Auftrages des nach der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung zuständigen Organs. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden. In den Aufträgen ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des Paragraph 7, DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf Paragraph 7, Absatz 2, DSG, so ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Im Falle des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG hat der für die Auftragserteilung zuständige Bedienstete zu prüfen, ob die zur Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen ausreichen, damit der Betroffene nicht bestimmt werden kann.

  1. Absatz 2,Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber eines Verarbeiters bedienen, soweit dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist. Dies bedarf eines schriftlichen Auftrages und ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Landesverteidigung zulässig.
  2. Absatz 3,Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen.
  3. Absatz 4,Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur unter den im Paragraph 7, DSG angeführten Voraussetzungen erfolgen.
  4. Absatz 5,Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 8, Absatz 2 und 3,

Gesetzesnummer

10000692

Dokumentnummer

NOR12009776

Alte Dokumentnummer

N11980164970