Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
19.01.1981 bis 31.08.1988 — BGBl. Nr. 316/1980 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 819.01.198131.08.1988 BGBl. Nr. 316/1980 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 476/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMLV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.01.1981BGBl. Nr. 316/1980

Außerkrafttretensdatum

31.08.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 476/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auskunftsverfahren

Paragraph 8, (1) Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.

  1. Absatz 2,Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte, wegen überwiegenden öffentlichen Interesses die Empfänger übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.
  2. Absatz 3,Werden oder wurden Daten übermittelt, so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben. Würde die Feststellung der Empfänger übermittelter Daten im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Kosten oder einen im Verhältnis zu den Interessen der Betroffenen nicht zumutbaren Arbeitsaufwand verursachen, insbesondere wenn Übermittlungen im Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens organisatorisch vorgesehen sind, so sind den Betroffenen die auf Grund der Verfahrensorganisation oder der Sach- und Rechtslage in Betracht kommenden Empfänger mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10000692

Dokumentnummer

NOR12009777

Alte Dokumentnummer

N11980164980