Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
15.02.1981 bis 19.08.1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1115.02.198119.08.1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 473/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.02.1981

Außerkrafttretensdatum

19.08.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 473/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 11, (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt oder gelöscht werden.

  1. Absatz 2,Daten, die für Zwecke der Dokumentation und der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
  2. Absatz 3,Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.

Gesetzesnummer

10000693

Dokumentnummer

NOR12009793

Alte Dokumentnummer

N11980165180