Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
15.02.1981 bis 19.08.1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 515.02.198119.08.1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 473/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.02.1981

Außerkrafttretensdatum

19.08.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 473/1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 5, (1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.

  1. Absatz 2,Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.

Gesetzesnummer

10000693

Dokumentnummer

NOR12009787

Alte Dokumentnummer

N11980165120