Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung der Volksanwaltschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 357/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 473/1988Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 473 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
15.02.1981
Außerkrafttretensdatum
19.08.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 473/1988
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Grundsätze für die Benützung
§ 6. (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.Paragraph 6, (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2)Absatz 2,Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen in der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben benötigen.
Dokumentnummer
NOR12009788
Alte Dokumentnummer
N11980165130