Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. Datenschutzverordnung des BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1980 aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
15.02.1981
Außerkrafttretensdatum
21.07.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im Abs. 2 und 3 genannten Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG).Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im Absatz 2 und 3 genannten Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, DSG) und Verarbeiter (Paragraph 3, Ziffer 4, DSG).
(2)Absatz 2,Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:Auftraggeber im Sinne des Absatz eins, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit:
das Bundesministerium für Inneres,
die Sicherheitsdirektionen,
die Bundespolizeidirektionen,
die Landesgendarmeriekommanden,
die Gendarmeriezentralschule Mödling,
das Gendarmerieeinsatzkommando.
(3)Absatz 3,Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind das Bundesministerium für Inneres und die Bundespolizeidirektion Wien, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 6 DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.Verarbeiter im Sinne des Absatz eins, sind das Bundesministerium für Inneres und die Bundespolizeidirektion Wien, soweit sie Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich oder andere Auftraggeber.
Dokumentnummer
NOR12009796
Alte Dokumentnummer
N11980165220