Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.02.1981 bis 21.07.1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 315.02.198121.07.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. Datenschutzverordnung des BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.02.1981

Außerkrafttretensdatum

21.07.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung

Paragraph 3, Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Die Begründung kann entfallen, wenn die Zulässigkeit der Übermittlung für die ersuchte Stelle offenkundig ist oder anläßlich eines vorangegangenen Amtshilfeersuchens gleicher Art festgestellt wurde. Bei der Ermittlung ist auf die Art der ermittelten Daten Bedacht zu nehmen.

Gesetzesnummer

10000694

Dokumentnummer

NOR12009798

Alte Dokumentnummer

N11980165240