Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
15.02.1981 bis 21.07.1987
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 515.02.198121.07.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. Datenschutzverordnung des BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.02.1981

Außerkrafttretensdatum

21.07.1987aufgehoben durch BGBl. Nr. 316/1987

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 5, (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu prüfen.

  1. Absatz 2,Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern. Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich gelegen ist.

Gesetzesnummer

10000694

Dokumentnummer

NOR12009800

Alte Dokumentnummer

N11980165260